Haag an der Amper (amtlich: Haag a.d.Amper) ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Freising und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Zolling.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
2992 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
85410, 85406
Vorwahl
08167
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Rathaus Haag a.d. Amper, Hauptstraße 1, 85376 Haag an der Amper
2. Standesamt Haag a.d. Amper, Hauptstraße 1, 85376 Haag an der Amper
3. Finanzamt Erding, Bahnhofstraße 1, 85435 Erding
Gemeinde Haag an der Amper – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Es gibt keine spezifischen neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Haag an der Amper in den bereitgestellten Quellen. Die Quellen beschreiben allgemeine Informationen über Bebauungspläne und digitale Planarchive, aber keine aktuellen Entwicklungen oder spezifischen Neuigkeiten für Haag an der Amper.
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.